Satzung des Dexterverband Deutschland e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsbereich

  1. Der Verband führt den Namen: Dexterverband Deutschland e.V.
  2. Der Verband ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in Großensee und Mitglied im Bundesverband Deutscher Fleischrinderzüchter (BDF).
  3. Das Geschäftsjahr des Verbandes entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1. Festlegung des Zuchtzieles für das Dexterrind.
  2. Erhaltung ,Verbreitung und Förderung der Zucht und der Haltung des Dexter-Rindes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in all seinen Aspekten nach Maßgabe des deutschen Tierzuchtgesetzes.
  3. Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zur Förderung des satzungsgemäßen Zwecks zu verwenden. Auslagen für den Verein werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten vergütet.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Verbandes zu unterstützen.
  2. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besonders um die Förderung des Dexter-Rindes verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied obliegt der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
  4. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft wird schriftlich auf einem Formblatt an den Vorstand gestellt. Die einstimmige Zustimmung durch den Vorstand ist erforderlich.
  5. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird jeweils von der  Mitgliederversammlung festgelegt.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch freiwilligen Austritt. Die Kündigung muß bis zum 30. September des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief dem Kassenwart des
    Vereines mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Geschäftsjahr.
  2. durch Ausschluß. Der Vorstand muß den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen.
  3. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren vollen Jahresbeitrag im laufenden Geschäftsjahr zu tätigen.
  4. Beim Tod eines Mitgliedes erlischt seine Mitgliedschaft.

§5 Ausschlußgründe

Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt,

  1. wenn es Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat
  2. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Satzung und der Beschlüsse der Organe
  3. bei vorsätzlicher Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereines.

Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet.

Widerspruch gegen eine Maßnahme des Vorstandes muß spätestens 30 Tage nach Bekanntwerden dieser Maßnahme per Einschreiben (Posteinlieferungsdatum) einem Vorstandsmitglied des Vereins vorgelegt werden.

§6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder treten mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Die Mitglieder sind schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer 14 tägigen Frist (Datum des Poststempels) einzuladen. Zugleich wird der Tagungsort bestimmt.
  2. Zudem kann der Vorstand jederzeit mit 14 tägiger Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist, soweit nicht anders bestimmt, zuständig für:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Wahl von Rechnungsprüfern und eines Protokollführers
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Satzungsänderungen
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; für dann bestehende Verbindlichkeiten haftet jedes Mitglied mit   maximal
      einem Jahresbeitrag
    9. Genehmigung des Protokolls des zurückliegenden Geschäftsjahres
    10. Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
    11. Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder nötig.
    12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und 1. Vorsitzenden unterzeichnet und ausgegeben wird.
  4. Tagesordnung und Ablauf einer ordentlichen Mitgliederversammlung:
    1. Bei Abstimmungen: Feststellung der stimmberechtigten Teilnehmer, Ausgabe von Stimmkarten sowie Ernennung der Stimmenzähler und eines
      Wahlleiters
    2. Jahresbericht des Vorstandes und Kassenbericht ( auch in Vorlage)
    3. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, wenn nötig
    5. Anträge, Satzungsänderungen, wenn beantragt
    6. Verschiedenes
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Abstimmungen und Wahlen werden mit Stimmkarten oder Handheben durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied es verlangt.
  7. Bei Feststellung der Abstimmungsergebnisse bleiben ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen außer Betracht. Es entscheidet die einfache Mehrheit mit Ausnahme von Satzungsänderungen sowie der Vereinsauflösung; diese Entscheidungen bedürfen der Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen erfordert Stimmengleichheit der vorgeschlagenen Kandidaten einen oder ggf. weitere Wahlgänge.
  8. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über die Behandlung der Anträge auf einer Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Er hat eine Ergänzung der Tagesordnung vorzunehmen, wenn Anträge von mindestens 10 % der Mitglieder unterzeichnet sind. Ein Antrag auf Satzungsänderung darf nur behandelt werden, wenn er als besonderer Punkt der Tagesordnung aufgeführt und vom Vorstand vorberaten ist.

§ 8 Der Vorstand

Mitglieder des Vorstandes sind:

  1. der erste Vorsitzende
  2. der zweite Vorsitzende
  3. der Kassenwart

Der Vorstand kann durch zwei gewählte Beisitzer erweitert werden.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.

Fällt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wird das betreffende Amt kommissarisch von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen.

Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem 2. Vorsitzenden. Je einer von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Tierzuchtorganisation.